Unterhaltsrecht und Unterhaltspflicht
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Unterhaltsrecht & Unterhaltspflicht

STAND 05.02.2024 | LESEZEIT 9 MIN

Der Unterhalt soll den Lebensbedarf einer Person sichern. Er wird gerade im Falle einer Trennung für Ehegatten und deren Kinder zu einem wichtigen Thema.

Unterhaltsrecht nach Scheidung – finanzielle Regelung

Direkt nach der Scheidung ändert sich vieles im Leben. Im Unterhaltsrecht werden eine Vielzahl von Regelungen – wie zum Beispiel die Scheidungsfolgesachen – für gegenseitige Verpflichtungen, vorrangig finanzieller Art, geregelt. Nach den Reformen 2008 und 2013 ergaben sich beim Anspruch auf Unterhalt, insbesondere in Bezug auf den Trennungsunterhalt, eine Reihe von wichtigen Änderungen.

Unterhaltsanspruch – ab wann?

Während des Scheidungsprozesses können Sie Ihren nachehelichen Unterhalt noch nicht einklagen, da der Anspruch dazu erst einmal bestehen muss. Dies ist in der Regel ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung der Fall. Bis dahin besteht aber möglicherweise Anspruch auf Trennungsunterhalt.

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Wenn Sie auf Ehegattenunterhalt angewiesen sind, fordern Sie Ihren Ehegatten frühzeitig schriftlich auf, Ihnen Auskünfte über Einnahmen und Vermögen zu erteilen. Ab dem Monat, in dem diese Aufforderung einging, kann der Unterhalt rückwirkend gezahlt werden.

Grundsätzliches zum Unterhaltsrecht

Unterhalt beantragen dürfen Sie nur, wenn Sie sich nach der Scheidung nicht dazu in der Lage sehen, eine Selbstversorgung zu gewährleisten. Ferner hat das Gesetz bestimmte Unterhaltstatbestände formuliert, aus denen sich möglicherweise eine Unterhaltspflicht ergibt.

Gerichtliche Unterhaltstitel lassen sich zwangsweise vollstrecken, unterliegen aber der Möglichkeit der Abänderung, sofern sich tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse geändert haben. Um einen möglichen Unterhalt überhaupt adäquat berechnen zu können, sieht das Unterhaltsrecht für Sie und Ihren Partner eine Auskunftspflicht vor. Falsche Auskünfte unterliegen in diesem Kontext der Strafbarkeit.

Sie haben nur ein Recht auf Unterhalt, wenn Sie sich nicht selbst versorgen können. Um die Höhe des Unterhalts zu berechnen, ist der eine Ehegatte dem anderen gegenüber verpflichtet, Auskünfte über Einnahmen und Vermögen zu erteilen.

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Höhe der Unterhaltspflicht: Bruttoeinkommen als Basis

Gemäß § 1578 BGB richtet sich das Maß der Unterhaltspflicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen, d. h. es stellt auf den Zeitpunkt bis zur Scheidung ab. Als Ausgangspunkt zur Berechnung zieht das Unterhaltsrecht ferner Ihr Bruttoeinkommen als Basis heran.

§ 1578 BGB Maß des Unterhalts


Im Bürgerlichen Gesetzbuch stehen die grundsätzlichen Regelungen, nach denen die individuelle Höhe des jeweiligen Unterhalts bestimmt wird.

In Absatz (1) steht, dass der Unterhalt den gesamten Lebensbedarf umfasst und sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen richtet.

In Absatz (2) werden Kosten für Bildung und Versicherung als Teile des gesamten Lebensbedarfs genannt.

Vom Bruttoeinkommen der Ehepartner werden finanzielle Verpflichtungen abgezogen. Dazu gehören:

  • Altersvorsorge
  • Miete
  • Versicherung
  • Selbstbehalt

Das bereinigte Nettoeinkommen fungiert als valider Ansatzpunkt zur möglicherweise bestehenden Verpflichtung. Der bereits erwähnte Selbstbehalt, den Sie für sich beanspruchen dürfen, liegt derzeit bei 1.450 Euro.

Was passiert bei ungleichem Verdienst?

Dennoch ist es schwierig, genaue Angaben zum Einzelfall zu machen. Richter orientieren sich zusätzlich auch an den bereits erwähnten Unterhaltstatbeständen:

  • Betreuung eines gemeinsamen Kindes
  • Fortgeschrittenes Alter 
  • Krankheit oder Gebrechen
  • Erwerbslosigkeit
  • Aufstockungsunterhalt

Verdienen Sie erheblich mehr als Ihr ehemaliger Partner, berücksichtigt das Unterhaltsrecht zudem, dass ein gewisser Teil auch für die Vermögensbildung verwendet wird.

Ein Sonderfall liegt bei der Erwerbslosigkeit vor, wodurch der geschiedene Partner demnach nicht dazu verpflichtet ist, jede Art von Erwerbstätigkeit aufzunehmen.

Der Aufstockungsunterhalt sorgt dafür, dass eine bestehende Einkommensdifferenz zwischen zwei Ehepartnern durch eine entsprechende Aufstockung ausgeglichen wird. Voraussetzung hierfür ist, dass beide Ehepartner sowohl vor der Trennung als auch danach berufstätig waren/sind.

Unter anderem gelten bei ungleichem Verdienst folgende Regelungen:

  • Ein erheblich höheres Einkommen wird teilweise als Vermögensbildung gewertet.
  • Erwerbslose Ehegatten sind nicht dazu verpflichtet, jede Erwerbstätigkeit auszuüben, um selbst für ihren Lebensbedarf zu sorgen.
  • Der Aufstockungsunterhalt führt zu einem Ausgleich des Einkommens berufstätiger Ehegatten.

Nachehelicher Unterhalt ist steuerrechtlich relevant

Im Übrigen ist der Bezug von nachehelichem Unterhalt für Sie einkommensteuerrechtlich relevant, er muss also angegeben werden.

Falls Sie sich eine detaillierte Beratung in Bezug auf mögliche nacheheliche Ansprüche wünschen, nehmen Sie einfach unsere telefonische Erstberatung durch einen Fachanwalt für Familienrecht in Anspruch. Dabei gehen unsere KLUGO Partner-Anwälte zum Thema Unterhalt explizit auf Ihren Einzelfall ein und sind in der Lage, anhand der Daten erste Angaben zur möglichen Höhe von Zahlungen zu machen.

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Beitrag juristisch geprüft von der KLUGO-Redaktion

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