Immer mehr Erwerbstätige arbeiten auch von den eigenen vier Wänden aus. Wer zuhause arbeitet, kann die Kosten für ein Arbeitszimmer von der Steuer absetzen.
Die Zahl der Erwerbstätigen, die ganz oder teilweise im Homeoffice arbeiten, steigt. Entsprechend häufiger taucht auch die Frage auf, ob eben diese Arbeitnehmer das Arbeitszimmer von der Steuer absetzen können oder nicht. Da dies von verschiedenen Gegebenheiten abhängt, muss stets eine Einzelfallentscheidung her. Grundsätzlich gilt jedoch: Nur ab und an von zuhause aus zu arbeiten, schafft nicht gleich die Möglichkeit für eine steuerliche Absetzung des Arbeitszimmers. Dies geht erst, wenn Arbeitnehmer keine Alternative haben, das heißt, wenn ihr Arbeitgeber ihnen keinen Arbeitsplatz im Unternehmen zur Verfügung stellt.
Das Arbeitszimmer steuerlich abzusetzen, ist nur dann möglich, wenn die Kosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben in der Steuererklärung angegeben werden können. Auf diese Art kann die Steuerlast gemindert werden, da sich durch die Ausgaben das zu versteuernde Einkommen und damit die Einkommenssteuer verringern.
Voraussetzungen für die steuerliche Absetzbarkeit des Arbeitszimmers:
Sobald viel im Büro gearbeitet wird, bedeutet dies, dass das Arbeiten von zu Hause nicht den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt und eine steuerliche Erleichterung nicht gerechtfertigt ist.
Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen dem beschränkten Abzug der Kosten für das Arbeitszimmer von der Steuer und dem unbeschränkten Abzug des Arbeitszimmers. Für den unbeschränkten Abzug ist es Voraussetzung, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit darstellt. Diese Arbeitnehmer arbeiten von zuhause und tun dies den überwiegenden Anteil der Zeit über, beispielsweise vier von fünf Tagen in der Woche. Kurzfristiges Homeoffice ist dagegen nicht ausreichend, damit das Arbeitszimmer in der Steuererklärung geltend gemacht werden kann.
Eine weitere Variante der Notwendigkeit, von zuhause arbeiten zu müssen, ist bei Lehrern und Außendienstmitarbeitern gegeben. In diesen Fällen gilt der beschränkte Abzug des Arbeitszimmers bei der Steuer. Es können maximal 1.250 Euro in der Steuererklärung geltend gemacht werden, auch wenn die tatsächlich entstandenen Kosten höher sein sollten. Das Arbeitszimmer steuerlich abzusetzen mindert die Steuerbelastung, es werden aber nicht die kompletten Kosten erstattet.
Das Arbeitszimmer steuerlich abzusetzen heißt nicht, dass alle Kosten in der Steuererklärung angegeben werden können. Die Kosten für das Arbeitszimmer werden in der Steuererklärung entweder als Werbungskosten oder Betriebskosten angegeben. Grundsätzlich müssen Kosten entstanden sein, damit das Arbeitszimmer steuerlich abgesetzt werden kann.
Folgende Kosten können in der Steuererklärung abgesetzt werden:
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