Abgasskandal Verhandlung BGH Klagen gegen Autohändler
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Abgasskandal – BGH verhandelt erstmals Klagen gegen Autohändler

Im vergangenen Jahr hat der BGH bereits viele Urteile zum Abgasskandal verkündet. Die vier Diesel-Fahrer, die nun gegen die Autohändler klagen, verlangen statt Schadensersatz allerdings Neuwagen. Über diese Fälle hat am 21.07.2021 der achte Senat (Zivilsenat) des BGHs zu entscheiden. Die Oberlandesgerichte, die zuvor über die Fälle zu entscheiden hatten, waren geteilter Meinung. Wie der BGH nun urteilt, könnte im Abgasskandal wegweisend sein.

Das Wichtigste in Kürze

  • Am 21.07.2021 hat der BGH über vier Diesel-Klagen gegen Autohändler zu entscheiden.
  • Statt Schadensersatz fordern die Kläger einen Neuwagen.
  • Gefällt wird die Entscheidung vom VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs.
  • Das wegweisende Urteil vom BGH im Abgasskandal wird mit Spannung erwartet.

BGH hat im Abgasskandal neue Fälle zu verhandeln

In seinem Grundsatzurteil vom 25. Mai 2020 zum Diesel-Skandal hatte der BGH klargestellt, dass alle Käufer eines Diesel-VW mit Schummelsoftware Anspruch auf Schadensersatz haben. Wie hoch dieser letztlich ausfällt, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Die Fälle, die der BGH im Abgasskandal nun zu entscheiden hat, sind anders gelagert.

In den vier am 21. Juli terminierten Fällen klagen erstmals Diesel-Fahrer gegen ihren jeweiligen Autohändler und verlangen statt Schadensersatz einen Neuwagen. Der Ausgang der Verhandlungen ist völlig offen und wird mit Spannung erwartet.

Oberlandesgerichte sind geteilter Meinung

Zuvor wurden zwei der Fälle am Oberlandesgericht in Köln und die beiden anderen in Saarland und Schleswig-Holstein verhandelt. Das OLG Köln entschied zugunsten der Diesel-Fahrer, die gegen ihre Autohändler klagten, und sprach ihnen einen Neuwagen zu.

Die Gerichte im Saarland und Schleswig-Holstein hingegen hielten die Forderung für unverhältnismäßig und verwiesen die Kläger auf das Software-Update.

Welche Verfahren liegen dem BGH zur Entscheidung vor?

Der VIII. Zivilsenat des BGHs muss jetzt über die vier Fälle entscheiden, die entscheidende Gemeinsamkeit haben: Weil die Käufer ihre Autos 2009 und 2010 gekauft, aber erst sieben bzw. acht Jahre später ihre Nachlieferungsbegehren geltend gemacht haben, sind die ursprünglichen Modelle nicht mehr auf dem Markt. Zudem haben die Verkäufer auf die Einrede der Verjährung verzichtet bzw. diese nicht erhoben.

Für die Verfahren ebenfalls von Bedeutung ist, dass die Käufer die Fahrzeuge als Verbraucher erworben haben und daher gemäß § 475 Abs. 3 BGB bei einer Nachlieferung keinen Ersatz für die Nutzung des zuerst mangelhaft gelieferten Fahrzeugs schulden. Bei den vier Verfahren geht es um mit einem Dieselmotor EA 189 ausgestattete Neufahrzeuge, im Einzelnen um zwei VW Tiguan, einen VW Golf und einen Audi A 5 Sportsback.

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